Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anzahlung & Reservierung

Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird eine Anzahlung von € 500 fällig, zahlbar per Überweisung auf dessen/deren Bankkonto binnen 14 Tagen. Mit Eingang des Betrages gilt der vereinbarte Termin als verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt hält der Auftragnehmer das vereinbarte Datum frei und wird an diesem Tag keine weiteren externen Termine vereinbaren. Wird die Vorauszahlung nicht in der vereinbarten Höhe zur Anzahlung gebracht, ist der Auftragnehmer weder zur Durchführung des Auftrages noch zur Rückzahlung allfällig geleisteter Teilbeträge in geringerer Höhe verpflichtet, aber berechtigt, den Vertrag ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Für den Fall, dass die Auftraggeber sich dazu entschließen, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, so ist dies nur zu folgenden Stornobedingungen möglich: Bis 8 Wochen vor dem angegebenen Hochzeitstermin ist als Stornogebühr ein Betrag in Höhe von 50 % der vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen, bis 4 Wochen vor dem Hochzeitstermin 75 %, bis 1 Woche vor dem Hochzeitstermin 90 % und ab 1 Woche bis zum Tag der Hochzeit 100 % vom vereinbarten Preis. Der Restbetrag ist spätestens binnen 14 Tagen nach Erbringung der Leistung im Sinne der fotografischen Begleitung der Hochzeit, sohin 14 Tage nach dem Hochzeitstermin bzw. nach Erhalt der Rechnung fällig. Allfällige, vom / von der Auftragnehmer/in vor dem Hochzeitstermin erbrachten Leistungen (Besichtigung der Location; Besprechungen mit den Auftraggebern) sind gesondert zu vergüten, sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer aufgelöst werden.

§ 2 Nutzungsbedingungen

Der Auftragnehmer räumt dem Brautpaar eine einfache Nutzungsbewilligung zur Verwendung und Veröffentlichung der Fotos zum nicht-kommerziellen Gebrauch ein. Eine Weitergabe an Dritte (Abseits von Freunden & Familie) ist nicht gestattet und von einer schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers abhängig. Die Nutzungsbewilligung geht erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars auf die Auftraggeber über.

§ 3 Verwendung durch Auftragnehmer

Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass der Auftragsnehmer die angefertigten Lichtbilder insbesondere zu Referenzzwecken zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt veröffentlichen, vervielfältigen und verwenden darf.

§ 4 Stil der Lichtbilder (Foto & Video)

Die Auftraggeber sind darüber in Kenntnis, dass sämtliche angefertigten Lichtbilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des Auftragsnehmers unterliegen. Den Auftraggebern ist der Stil des Auftragnehmers bekannt und verzichten sie sohin ausdrücklich auf Reklamationen hinsichtlich des vom der Auftragsnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraumes sowie der verwendeten optischen und technischen Mittel. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber bedürfen einer eigenen Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass alle bei der Feier anwesenden Personen auch tatsächlich fotografiert werden. Der Auftragnehmer ist stets bemüht, dieses Ziel zu erreichen, falls dies von Seiten der Auftraggeber tatsächlich gewünscht ist. Aus allenfalls fehlenden Aufnahmen von bestimmten Personen kann allerdings kein Mangel abgeleitet werden. Spezifische Bilder oder Szenen kann der Auftragnehmer nicht garantieren, sodass für den Fall, dass bestimmte Sequenzen ausdrücklich gewünscht sind, dies konkret mit dem Auftragnehmer abzusprechen und gesondert zu vereinbaren ist. Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass es in deren alleiniger Verantwortung liegt, die Genehmigung für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort, der Kirche oder sonstigen Locations einzuholen. Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass die Hochzeitsgesellschaft, der anwesende Pfarrer sowie die Dekoration so platziert sind, dass keine Sichtbeschränkung für den Auftragnehmer gegeben ist.

§ 5 Planung und Durchführung am Hochzeitstag

Es liegt im Verantwortungsbereich der Auftraggeber bzw. eines allenfalls engagierten Hochzeitsplaners/-planerin, den Auftragnehmer von den nächsten wichtigen Schritten zu informieren und anzusprechen, wann welche Fotoaufnahmen gewünscht sind bzw. auch die jeweiligen Gäste entsprechend zu gruppieren. Der Auftragnehmer ist nicht für die Organisation und Zusammenstellung der zu fotografierenden Gruppen und Sequenzen verantwortlich.

§ 6 Auslieferung der Lichtbilder

Der Auftragnehmer wird die Bilder sorgfältig auswählen, die den Auftraggebern zur Abnahme vorgelegt werden. Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher Bilder. Auch eine Herausgabe von Originaldateien (RAW-Dateien) erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung. Allfällige über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nachbearbeitungen gehen zu Lasten der Auftraggeber und sind gesondert zu vergüten.

§ 7 Änderungen der Hochzeitsdatums

Sofern eine Terminverschiebung der Hochzeit auf ein anderes Datum bei dem Auftragnehmer möglich ist, gilt eine Verschiebung nicht als Absage. In diesem Fall wird die geleistete Anzahlung / Terminreservierungsgebühr auf das neue Datum übertragen, jedoch wird eine Verschiebungsgebühr in Höhe von € 150,- in Rechnung gestellt.

§ 8 Vertragsrücktritt seitens des Auftragnehmers

Sollte der Fotograf / die Fotografen den Vertrag aus Gründen wie Feuer oder höherer Gewalt, Streik, Flugverspätungen, einem Notfall oder anderen Gründen, die nicht in der Macht der beiden Parteien liegen auflösen, dann wird das Unternehmen dem Kunden alle bisher geleisteten Zahlungen erstatten, wird jedoch nicht für Weiteres im Vertrag genanntes haftbar gehalten. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn alle Aufnahmen verloren gehen oder beschädigt sind, ohne dass der Fotograf / die Fotografen daran Schuld tragen.

§ 9 Vertragsrücktritt seitens des Auftraggebers oder Unausführbarkeit

Eine bereits getätigte Anzahlung, welche als Terminreservierungsgebühr gilt, wird im Falle einer ersatzlosen Stornierung innerhalb der genannten Stornofristen nur dann erstattet, wenn ein behördliches, komplettes Verbot der Feierlichkeiten per Verordnung oder per Gesetz erlassen wurde (z.B.: Ausgangsbeschränkungen durch Covid19).

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne Rechtsgrundlage (freiwillig oder vorsorglich), kommen die vertraglichen Stornobedingungen lt. § 3 zu tragen. Eine Unausführbarkeit liegt nicht vor bei Vorschriften / Verschärfungen wie z.B. geltende Maskenpflicht, Reduktion der Gästeanzahl von maximal 50% oder bei Absage anderer Dienstleister. Sollte aus diesem Grund eine Terminverschiebung gewünscht sein und diese auch terminlich auf Seiten vom Auftragnehmer  möglich sein, ist diese kostenlos und es werden keine Gebühren verrechnet.

§ 10 Ersatz bei Krankheit

Ist der Auftrag für den Fotografen / die Fotografen aufgrund von Erkrankungen oder einer Verletzung gänzlich undurchführbar, so wird ein qualifizierter Fotograf unseres Vertrauens gestellt oder Vorschläge für qualifizierten Ersatz übermittelt.